Satzung der Sylter Tafel
(Stand: 06.09.2022)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein führt den Namen „Sylter Tafel“und wird nach der Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ erhalten.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Westerland
 
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2
Zweck
 
1. Die Sylter Tafel verfolgt auf überparteilicher Grundlage ausschließlich und unmittelbar
mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.

2. Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Sylter Tafel durch unmittelbare Ansprache von
natürlichen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige
Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs
zu sammeln und bedürftigen zuzuführen.

Die Sylter Tafel wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.

Die Sylter Tafel wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den
Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein
dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen
Bereich langfristig nicht erforderlich ist.
 
3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann weiteres Hilfspersonal für die
Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang
der Tätigkeit dies erforderlich macht.
 

§ 3
Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied
die Satzung des Vereins an.
 
3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes aus dem Verein austreten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während
eines Kalenderjahres wird der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag nicht erstattet, der für
das laufende Kalenderjahr noch nicht bezahlte Beitrag ist noch zu zahlen,
 
4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber
hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung.
 
 
§ 4
Rechte und Pflichten


1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in §2 genannten Bestrebungen und Aufgaben
des Vereins in jeder Weise zu fördern un den im Rahmen dieser Satzung gefaßten
Beschlüssen beizukommen.
 
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung derb Aufwendungen des Vereins von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und dem
Verein Einziehungsermächtigung zu erteilen.
 

§ 5
Organe des Vereins

 
1. Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung (§6)
 
b) Der Vorstand (§7)
 


§ 6
Mitgliederversammlung
 
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs
festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben.

a) Festlegung und Änderung der Satzung

b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
 
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 
d) Genehmigung der Jahresabrechnung
 
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
 
f) Entlastung des Vorstandes
 
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
 
h) Wahl zweier Kassenprüfer für ein Jahr

i) Auflösung des Vereins
 

2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes vom
Vorsitzenden alle 2 Jahre einberufen.
 
4. Außerordentliche Mitgliedversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand
beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen
vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.
 
5. Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.
 
6. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom
Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
 
7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
 
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
 
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit des
abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum
Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller Stimmen nach §8 Abs.2 erforderlich. In einer fristgerecht
einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne Rücksicht auf die
einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über diese Fragen mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde.

10. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handhebung. Wird dadurch der Wille der
Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der
Stimmen zu erfolgen.
 
11. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor
dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen,dass
die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht
beeinträchtigt ist.
 
12. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere
die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben, und von der nächsten
Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden,
zwei Beisitzern, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder
werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Abgabe rechtsverbindlicher
Erklärungen ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und genügend.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte die Zweidrittelmehrheit nicht
erreicht werden, so entscheidet ein 2. Wahlgang mit einfacher Mehrheit.

4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung
seiner Auslagen.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die
Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die
Mitgliederversammlung überträgt.

6. Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist dn Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitgliedes sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.
 
7. Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Woche Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende , bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz.
 
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Fehlt es an der Beschlußfähigkeit, so ist der Vorstand bei der zweiten Vorstandssitzung zur selben Sache in jedem Falle beschlußfähig.
 
9. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich.


§ 8 Auflösung des Vereins
 
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§6 Abs.9)
 
2. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
 
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung zu gleichen Teilen an die evangelische Kirchengemeinde Westerland und die katholische Kirchengemeinde St. Christopherus in Westerland, die das Vermögen entsprechend dem Vereinszweck verwenden sollen.
 
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
 
(Stand: 06.09.2022)
Satzung der Sylter Tafel


 

§ 1- Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Sylter Tafel“und wird nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ erhalten.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Westerland

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck


1. Die Sylter Tafel verfolgt auf überparteilicher Grundlage ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2. Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Sylter Tafel durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen zuzuführen.
Die Sylter Tafel wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
Die Sylter Tafel wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen
Bereich langfristig nicht erforderlich ist.

3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.



§ 3 - Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres wird der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag nicht erstattet, der für das laufende Kalenderjahr noch nicht bezahlte Beitrag ist noch zu zahlen.

4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 4 - Rechte und Pflichten


1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in §2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern un den im Rahmen dieser Satzung gefaßten Beschlüssen beizukommen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung derb Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und dem Verein Einziehungsermächtigung zu erteilen.



§ 5 - Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung (§6)
b) Der Vorstand (§7)


§ 6 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben.

a) Festlegung und Änderung der Satzung
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Genehmigung der Jahresabrechnung
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
h) Wahl zweier Kassenprüfer für ein Jahr
i) Auflösung des Vereins

 
2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.


3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einberufen.


4. Außerordentliche Mitgliedversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.

5. Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.

6. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.

7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit des abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller Stimmen nach §8 Abs.2 erforderlich. In einer fristgerecht einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne Rücksicht auf die einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über diese Fragen mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

10. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handhebung. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen.

11. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

12. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben, und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 7 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, zwei Beisitzern, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bei grader Jahreszahl Vorsitzender, Schriftführer und ein Beisitzer, bei ungerader Jahreszahl stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart und zweiter Beisitzer. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.


2. Der Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und genügend.


3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht werden, so entscheidet ein 2. Wahlgang mit einfacher Mehrheit.

4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

6. Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist dn Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitgliedes sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.

7. Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Woche Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende , bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz.

8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Fehlt es an der Beschlußfähigkeit, so ist der Vorstand bei der zweiten Vorstandssitzung zur selben Sache in jedem Falle beschlußfähig.

9. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich.

 

§ 8 - Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§6 Abs.9)

2. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung zu gleichen Teilen an die evangelische Kirchengemeinde Westerland und die katholische Kirchengemeinde St. Christopherus in Westerland, die das Vermögen entsprechend dem Vereinszweck verwenden soll.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

 Westerland, den 04.08.2010

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